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Satzungen

Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein ändert den Namen „Berthelsdorfer Kinderland“  in den neuen Namen „Kinderland“. Er ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 353 eingetragen. Er trägt den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berthelsdorf/Sa..
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Betreibung und Förderung der  Kindertagesstätte in Berthelsdorf und des Kindergarten und Hortes in Weißenborn. Durch Durchführung und Unterstützung von geeigneten Veranstaltungen sollen die in der Tagesstätte praktizierten Methoden der Erlebnisvermittlung und die damit verbundenen Schwerpunkte in der Öffentlichkeit propagiert werden. Die Einrichtung soll eine Stätte der Begegnung sein.

 

§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt den in §2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile.

 

Mitglieder

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und seine Arbeit fördern wollen.
  2. Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Aufnahmegebühren zu zahlen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
  • bei natürlichen Personen mit den Tod,
  • bei juristischen Personen mit der Auflösung,
  • durch Austritt
  • durch Ausschluß aus den Verein.
  1. Der Austritt ist immer zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden.
  2.  Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Von der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Festsetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen.

Organe

§6

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
     
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
  • den Haushaltsplan des Vereins
  • die Beitragsordnung des Vereins
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, bei Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Andere Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen ein.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
  2. Den Vorstand bilden 6 Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassenführer, einen Schriftführer und zwei Beisitzer.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 3 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtszeit aufnehmen können.
  5. Der Vorstand ernennt einen Geschäftsführer, den obliegt die Führung des laufenden Geschäftes des Vereins.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlußfähigkeit besteht, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
     
§ 9 Auflösung
  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, LV Sachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
     

Diese Satzung tritt am 01.02.1999 in Kraft
Berthelsdorf, den 01.02.1999